Sicherung unserer Gewässer
Nach § 1a des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts
(Wasserhaushaltsgesetz WHG) sind die Gewässer als
Bestandteil des Naturhaushaltes und als Lebensraum für
Tiere und Pflanzen zu sichern.
Sie sind so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der
Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen
einzelner dienen und vermeidbare Beeinträchtigungen
ihrer ökologischen Funktion unterbleiben.
"Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen,
mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden
sein können, die nach Umständen erforderliche
Sorgfalt anzuwenden, um eine Verunreinigung des Wassers
oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner
Eigenschaften zu verhüten."
Die Benutzung von Gewässern (Einleitung) bedarf
nach §2, WHG der behördlichen Erlaubnis oder
Bewilligung.
Anforderungen an das Einleiten von Abwässern
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf
nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers
so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der
jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach Stand der
Technik möglich ist (§ 7a, WHG).
Hieraus ergibt sich die Notwendigkeit der mechanischen,
biologischen und chemischen Abwasserreinigung.
Im Zusammenhang mit dieser Abwasserreinigung ist die
Dosierung verschiedenster Chemikalien zur Neutralisation,
Phosphatfällung, Schlammbehandlung, etc. erforderlich.
|