Schwimm- und Badebeckenwasser unterliegen dem Infektionsschutzgesetz
Nach §
37 des Infektionsschutzgesetzes , muss "Schwimm-
oder Badebeckenwasser in öffentlichen Bädern
oder Gewerbebetrieben so beschaffen sein, dass durch seinen
Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit
durch Krankheitserreger nicht zu besorgen (d. h. nicht
zu befürchten) ist."
Um diese Forderung zu erfüllen, ist die Aufbereitung
und eine Desinfektion des Schwimm- und Badebeckenwassers
notwendig. Als Desinfektionsmittel werden Chlor und Chlorverbindungen
eingesetzt. Diese dürfen in den Anwendungskonzentrationen,
wie sie in Schwimm- und Badebeckenwasser vorliegen, keine
Gesundheitsgefährdung für den Badenden und für
das Personal darstellen.
Das Vorkommen von Legionellen ist im
Schwimmbad vor allem bei den Duschen ein ernstzunehmendes
Problem. Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz in der Wasseraufbereitung
und –desinfektion. Mehr
Informationen ...
DIN 19643: Aufbereitung von Schwimm- und Badebeckenwasser